Für die Herstellung von Traubenwein sowie Frucht- und Beerensud darf ausschließlich Weinhefe verwendet werden. Die Verwendung anderer Hefearten, insbesondere zur Herstellung von Bier, Äthylalkohol aus stärke- oder zuckerhaltigen Rohstoffen, Backhefe ist nicht erlaubt. Bei der Verwendung der oben genannten Hefearten hat der Wein einen charakteristischen alkoholischen Geruch und einen bitteren Geschmack aufgrund der Bildung spezifischer Verbindungen, die die organoleptischen Eigenschaften des Weins negativ beeinflussen.
Einige Weinhefestämme können zur Herstellung von Destillaten (Mondschein) aus Frucht- und Beerenrohstoffen sowohl separat als auch in Mischung mit Alkoholhefe verwendet werden.